Vereinssatzung

                                   Kirchenförderverein Berkenthin e.V.

 

                                       Satzung

 

Inhalt

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 2 Zweck

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

§ 5 Organe des Vereins

 

§ 6 Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Kirchenförderverein Berkenthin e. V.

 

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

3. Er hat seinen Sitz in Berkenthin.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

1. Ziel des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Der Verein unterstützt die

   Kirchengemeinde Berkenthin mit zweckgebundenen Geldmitteln und hilft ihr mit

   projektbezogenen Dienst- und Sachleistungen. Der Satzungszweck wird insbesondere

   durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden, sowie auf andere

   geeignete Weise verwirklicht.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne

   des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung von 1977.

 

 

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

   werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind

   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   Auslagen, die in Ausführung der Geschäfte des Vereins entstanden sind, können

   erstattet werden.

 

5. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die

   Mitglieder keinerlei Rückzahlungen oder Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

 

6. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

   Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

   gemäß § 6.1.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

   Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig zum

   Jahresende. Der Ausschluss kann auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des

   Vorstandes gem. § 6.4 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei

   Verzug eines Jahresmitgliedsbeitrages trotz wiederholter schriftlicher Mahnung,

   erfolgen. Der entsprechende Beschluß ist mit einer Begründung schriftlich dem Mitglied

   mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Das Mitglied ist berechtigt,

   gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats nach Empfang des

   Beschlusses schriftlich Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet

   die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

2.   Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der

     Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. der Vorstand

 

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,

   dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.

 

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch

   Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende

   Aufgaben:

   a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

   b) Verwaltung des Vereinsvermögens

   c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

   d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern ( § 3 Abs. 1 Satz 3 und

       Abs. 2 Satz 4 )

   e) Aktionen zur Erreichung des Vereinszweckes

 

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts

   anderes bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll

   niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die

   Niederschriften können auf Wunsch von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

 

4. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den

   Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart

   vertreten. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt,

   von denen einer immer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

   von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar

   sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt

   der Vorstand ein neues Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet, wenn ihm von der Mitgliederver-

   sammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzogen wird. In diesem Fall

   hat dieselbe Versammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

7. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes,

   mindestens aber einmal im Vierteljahr, vom Vorsitzenden schriftlich mit Angabe

   der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche ein-

   berufen. Zu den Vorstandssitzungen soll ein Mitglied des Kirchenvorstandes der

   Evangelischen Kirchengemeinde Berkenthin mit beratender Stimme eingeladen werden.

 

8. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Er hat über die Geschäfts-

   vorkommnisse Buch zu führen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom

   stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich

   und unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Eine ordentliche Mit-

   gliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Bei ihrer Einberufung ist

   eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Außerordentliche Mitglieder-

   versammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzu-

   berufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder dies

   beantragt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine

   Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer

   zu unterzeichnen ist.

 

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

   a) Wahl, Abberufung und Ergänzung des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer, die nicht

         dem Vorstand angehören dürfen

   b) Entlastung des Vorstandes auf Grund des jährlich zu erstattenden Berichts

   c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

   d) Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge

   e) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlüssen von Mitgliedern

   f) Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung

   g) Beschlussfassung über die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der

         anwesenden Mitglieder

   h) Auflösung des Vereins.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse über die Verwendung der Mittel

   des Vereins fassen.

 

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abweichend davon

   ist zur Änderung oder Ergänzung der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der

   anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

   von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, dazu müssen jedoch

   mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Bei Wahlen ist im ersten

   Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese

   Mehrheit nicht erreicht, so ist im folgenden Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen

   erhält.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde

Berkenthin, die es unmittelbar und ausschließlich für den in dieser Satzung bestimmten Zweck zu verwenden hat.

 

 

 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. 02. 2002  

 

Maria-Magdalenen-Kirche zu Berkenthin  -  Bleistiftzeichnung von Bernd Dittberner
Bleistiftzeichnung B.Dittberner

Termine

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